Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 100 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erstreckt sich auf eine Fachrichtung einschließlich der Berufsfelddidaktik, auf ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften. An Stelle des Faches kann auch eine weitere Fachrichtung gewählt werden. Die Wahl einer Fachrichtung schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein. Ausschließlich in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik können anstelle eines Faches oder einer zweiten Fachrichtung weitere Vertiefungsrichtungen gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fachrichtung wählen:
1. Bautechnik,
2. Chemietechnik,
3. Druck- und Medientechnik,
4. Elektrotechnik und Informationstechnik,
5. Fahrzeugtechnik,
6. Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik,
7. Gesundheit und Pflege,
8. Holztechnik,
9. Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft,
10. Metall- und Maschinentechnik,
11. Sozialpädagogik,
12. Textiltechnik und Bekleidung sowie
13. Wirtschaft und Verwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:
1. Biologie,
2. Chemie,
3. Deutsch,
4. Deutsch als Zweitsprache,
5. Englisch,
6. Ethik/Philosophie,
7. Französisch,
8. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
9. Geschichte,
10. Informatik,
11. Italienisch,
12. Kunst,
13. Mathematik,
14. Musik,
15. Physik,
16. Polnisch,
17. Evangelische Religion,
18. Katholische Religion,
19. Russisch,
20. Spanisch,
21. Sport und
22. Tschechisch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-4 (4) Die Fachrichtung Chemietechnik kann nicht mit dem Fach Chemie kombiniert werden. Die Fachrichtung Fahrzeugtechnik kann ausschließlich mit der Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik, jedoch hier ausgenommen die Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik, kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-5 (5) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 73, 74, 76 bis 81, 83, 85 bis 87, 89 bis 95 und 97 bis 99 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-6 (6) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:
1. eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Berufsfelddidaktik der anderen Fachrichtung,
2. eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 und eine Prüfung in der Berufsfelddidaktik der Fachrichtung oder
3. eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3.
Dabei ist von der Wahl die Fachrichtung ausgenommen, aus der sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Berufsfelddidaktik, das Fach und die Fachdidaktik entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/100#abs-7 (7) Die mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik erstrecken sich bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen auf die Fachrichtung und die Berufsfelddidaktik.